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BGBl II 440/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

440. Verordnung: BMA-Grundausbildungsverordnung

440. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMA-Grundausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

  1. 1. Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit
  2. 2. Arbeitsinspektorate

Ziele der Grundausbildung

§ 2. Das Bundesministerium für Arbeit bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitationen, Praktika, Jobrotationen, Haus- oder Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht

  1. 1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
  2. 2. aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 6 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 7 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Theoretische Ausbildung

§ 6. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule sowie
  2. 2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, D, v4 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.

(2) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt als Dienst.

(3) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten und dessen Führungskraft auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.

(4) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

Praktische Verwendung

§ 7. (1) Die praktische Verwendung hat

  1. 1. über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
  2. 2. optional über einen Zeitraum von mindestens einer Woche auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)

    zu erfolgen.

(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).

(3) Die praktische Verwendung auf dem Stammarbeitsplatz und auf einem allfälligen Rotationsarbeitsplatz ist verpflichtend und gilt als Dienst.

Ausbildungsplan

§ 8. (1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die/der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Dienst- und Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
  2. 2. eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
  3. 3. der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
  4. 4. die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hiefür.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.

(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.

(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

Prüfungsordnung

§ 9. (1) Die in den Pflichtmodulen der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn über die vereinbarten Module entweder die Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abgelegt wurden oder die Module bereits mit der Teilnahme als abgeschlossen gelten.

(2) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(3) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll ist festzuhalten, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden, die nicht prüfungsrelevanten Pflichtmodule und die Wahlpflichtmodule gemäß dem Ausbildungsplan absolviert, sowie eine optionale praktische Verwendung auf dem Rotationsarbeitsplatz abgeschlossen wurde.

Zeugnis

§ 10. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten, sowie die absolvierten nicht prüfungsrelevanten Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule anzuführen.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Dienstprüfungskommission

§ 11. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Arbeit eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

Anrechnung

§ 12. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, anderweitige Ausbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten werden nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.

(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

(4) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 13. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministers für Arbeit (Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministers für Arbeit treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.

Anlage 1

Anlage 1 

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