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BGBl II 43/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Verordnung: Änderung der Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

43. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 (HLBV 2013), BGBl. II Nr. 422/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 183/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Z 9 lautet:

„9. in der Klasse D:

Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird;“

2. § 14 Abs. 1 Z 10 lautet:

„10. in der Klasse D1:

Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg gezogen wird;“

3. § 14 Abs. 1 Z 13 lautet:

„13. in der Klasse M2:

Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Kettenfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.“

4. § 14 Abs. 2 Z 7 lautet:

„7. Klasse M2E:

Alle Anhänger;“

5. Im § 17 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Der § 14 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1 Z 10, § 14 Abs. 1 Z 13 sowie § 14 Abs. 2 Z 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Tanner

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