405. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Schweinegesundheitsverordnung geändert wird (1. Novelle der Schweinegesundheitsverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die Schweinegesundheitsverordnung - SchwG-VO, BGBl. II Nr. 406/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1, 2, 4 und 7 wird die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
3. In § 2 Z 12, § 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2 wird das Wort „Landeshauptmann“ jeweils durch die Wortfolge „Landeshauptmann/Landeshauptfrau“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4. In § 1 entfällt die Wortfolge „zur Zucht oder Mast“.
5. § 2 Z 2 lautet:
- „2. Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;“
6. § 2 Z 3 lautet:
- „3. Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;“
7. Nach § 2 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
- „7a. Stallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;“
8. In § 2 Z 8 wird die Wortfolge „feste Stallgebäude“ durch das Wort „Stall,“ ersetzt.
9. § 2 Z 9 lautet:
- „9. Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;“
10. Nach § 2 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:
- „9a. Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung;“
11. § 3 samt Überschrift lautet:
„Haltungsanforderungen
§ 3. (1) Die Haltung - ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 - hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
- 1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
- 2. Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
- 3. kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.“
12. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
(2) Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann die Haltung von Schweinen, welche
- 1. auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke in umfriedeten Weiden gemästet werden und
- 2. nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
nach Durchführung einer Risikoanalyse gewähren. Die Haltung dieser Tiere hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
(3) Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf - bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb - epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
(4) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 2 ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.“
13. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Ein- und Ausstallungen kontrolliert“ durch die Wortfolge „Zu- und Abgänge dokumentiert“ ersetzt.
14. § 6 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Platz durchgeführt wird. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb hat die Reinigung und Desinfektion jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.“
15. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und“
16. In § 9 entfällt die Wortfolge „mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen“.
17. In § 11 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch den Ausdruck „Behörde“ ersetzt.
18. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Produktionsrichtung“ durch das Wort „Produktionsrichtungen“ ersetzt.
19. In § 16 Abs. 1 letzter Satz entfällt das Wort „zu“.
20. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß § 3 Abs. 3 sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt II Z 4 haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.“
21. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1 und 2, § 3 samt Überschrift, die §§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17 sowie die Anhänge 1 und 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 405/2021 treten mit Ablauf des 30. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Anhang 2 Abschnitt II Z 3, Anhang 2 Abschnitt III Z 2 sowie Anhang 3 Abschnitt III Z 2 außer Kraft.“
22. Die Überschrift des Anhangs 1 lautet:
„Allgemeine Anforderungen an Stallhaltungen, Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen“
23. Anhang 1 Abschnitt I Z 1 lautet:
- „1. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Auslaufbereiche müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.“
24. Anhang 1 Abschnitt I Z 4 lautet:
- „4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können und das Eindringen anderer Tiere bestmöglich verhindert wird.“
25. Anhang 1 Abschnitt I Z 5 lautet:
- „5. Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand - unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.“
26. Anhang 1 Abschnitt II Z 1 lautet:
- „1. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume, Einrichtungen und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.“
27. Dem Anhang 1 Abschnitt II wird folgende Z 4 angefügt:
- „4. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass Futter, Einstreu und Kompost vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.“
28. Dem Anhang 1 wird folgender Abschnitt III angefügt:
„Abschnitt III
Reinigung und Desinfektion
Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall bzw. das Stallabteil, einschließlich der vorhandenen Einrichtungen, Gegenstände und Gerätschaften, zu reinigen und zu desinfizieren.“
29. Anhang 2 Abschnitt II Z 3 entfällt.
30. Anhang 2 Abschnitt III Z 2 entfällt.
31. Anhang 3 Abschnitt III Z 2 entfällt.
32. Anhang 3 Abschnitt III Z 5 lautet:
- „5. Reinigung und Desinfektion sind entsprechend den Herstellerangaben (Produktinformation und Sicherheitsdatenblatt) durchzuführen. Bei der Entsorgung sind die geltenden toxikologischen und ökologischen Rechtsvorschriften und Normen zu beachten.“
Mückstein
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