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BGBl II 388/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

388. Verordnung: BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung - BMKÖS-DAV

388. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 BDG 1979 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorgesehen werden (BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung - BMKÖS-DAV)

Auf Grund des § 280a Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.

Aufbewahrungspflichten

§ 2. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die

  1. 1. im Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,
  2. 2. im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens ein Jahr,
  3. 3. auf der Plattform „Cross Mentoring“ verarbeitet werden, sind
    1. a) in Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie
    2. b) in Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit längstens drei Jahre,
  4. 4. außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate,
  5. 5. im Zusammenhang mit der Vergabe des Österreichischen Verwaltungspreises verarbeitet werden, sind ab Ende der jeweiligen Einreichfrist zehn Jahre,
  6. 6. außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Rahmen der Führungskräfte- und Management-Trainings-Programme sowie im Rahmen sonstiger Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Verwaltungsakademie des Bundes lediglich ausbildungsbezogen verarbeitet werden, sind längstens fünfzehn Jahre nach Abschluss des jeweiligen Führungskräfte- oder Management-Trainings-Programms oder des jeweiligen Programms zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung,
  7. 7. im Rahmen von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, in denen eine Betriebspflicht vereinbart ist, verarbeitet werden, sind mindestens fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss, abhängig von der Betriebspflicht erforderlichenfalls länger, längstens jedoch dreißig Jahre

aufzubewahren.

§ 3. Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, geltend macht, sind die im Zuge dieser Geltendmachung verarbeiteten personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Person handelt, drei Jahre und drei Monate ab der Geltendmachung aufzubewahren.

Schlussbestimmungen

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Kogler

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