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BGBl II 34/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Verordnung: Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

34. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Auf Grund

  1. 1. des § 747 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2021,
  2. 2. des § 384 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020,
  3. 3. des § 378 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020, und
  4. 4. des § 263 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020,

wird verordnet:

Priorisierung der Zielgruppen

§ 1. (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund ab Verfügbarkeit zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.

(2) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Impfungen prioritär an folgenden Personengruppen durchzuführen:

  1. 1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung an
    1. a) Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres und
    2. b) Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönlichen Assistentinnen und Assistenten;
  2. 2. ab 1. Februar 2021 zusätzlich an
    1. a) Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
    2. b) Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören,
    3. c) Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuern und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie
    4. d) Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben.

(3) Darüber hinaus dürfen Impfungen auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen nach Abs. 2 verimpft werden kann. In diesem Fall hat die Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.

Höhe der Honorare

§ 2. Der zuständige Krankenversicherungsträger hat für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation

  1. 1. für die erste Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von 25 € und
  2. 2. für die zweite Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von 20 €

zu bezahlen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

Anschober

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