334. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière (Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière
§ 1. (1) Der Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Chocolatier bzw. Chocolatière) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Chocolatier/die Chocolatière über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Herstellung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren
- 2) Verpackung, Qualitätssicherung und Warenpräsentation
- 3) Warenwirtschaft
Der Chocolatier/Die Chocolatière stellt aus qualitativ hochwertigen Zutaten vielfältige Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren her.
Der Chocolatier/Die Chocolatière verkostet Rohstoffe und Endprodukte, schmeckt Inhaltsstoffe und Aromen heraus und unterstützt bei der geschmacklichen Verfeinerung und Vollendung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Der Chocolatier/Die Chocolatière verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Er/Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis seines/ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert er/sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch unter Verwendung fremdsprachiger Fachausdrücke und agiert kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Der Chocolatier/Die Chocolatière wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/Sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Chocolatier/Die Chocolatière beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene. Bei Unfällen und Verletzungen handelt er/sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert der Chocolatier/die Chocolatière nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Der Chocolatier/Die Chocolatière wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für seine/ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte und betriebliche Software aus und nutzt diese effizient. Er/Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Chocolatier/Die Chocolatière agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten, unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Der Chocolatier/Die Chocolatière kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Hygiene |
Die Fachkraft kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Herstellung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren | |||
4.1 Rezepte und Optimierungen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
4.2 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
4.3 Geräte und Maschinen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
4.4 Rohstoffverarbeitung und Halbfabrikaterzeugung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
4.5 Verkostung und Vollendung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
4.6 Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
4.7 Dekoration und Ausfertigung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
4.8 Konservierung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
5. Kompetenzbereich: Verpackung, Qualitätssicherung und Warenpräsentation | |||
5.1 Verpackung und Produktkennzeichnung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
5.2 Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
5.3 Warenpräsentation und Kundenberatung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
6. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft | |||
6.1 Beschaffungsprozess | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.2 Bedarfsermittlung und Bestellung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
6.3 Warenannahme und Qualitätskontrolle | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.4 Lagerwirtschaft | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
- 2. Rezepte und Optimierungen,
- 3. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
- 4. Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren,
- 5. Verpackung und Produktkennzeichnung,
- 6. Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation,
- 7. Waren- und Lagerwirtschaft,
- 8. Kundenberatung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Rezeptberechnungen/Rezeptkalkulationen (zB Umrechnungen, Anpassung von Produktionsmengengen),
- 2. Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren (Materialverbrauch, Bearbeitungsverluste, Materialkosten usw.),
- 3. Berechnungen im Zusammenhang mit der Verpackung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren (Zutatenkennzeichnungsrechnung (Quid), Nährwertberechnungen usw.),
- 4. Brutto-, Netto- und Taragewichtrechnung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfarbeit besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im praktischen Teil hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten:
Er/Sie hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen
- 1. ein Konzept zur Gestaltung eines Dekorstückes aus Schokolade (zB Hohl- und Vollware) und anderen Grundstoffen zu entwickeln und dieses umzusetzen,
- 2. Pralinen in verschiedenen Ausführungen sowie gefüllte und ungefüllte Schokoladen, Konfektwaren oder Bonbons herzustellen, zu dekorieren und auszufertigen.
(3) Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen:
Er/Sie hat
- 1. aus Rezepten relevante Informationen zu ermitteln und sie anwendungsbezogen abzuändern,
- 2. Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren unter Verwendung verschiedener, selbst hergestellter Halbfabrikate, wie zB unterschiedliche Füllungen, Fondant, Zuckermasse, Karamell, Marzipan, Grillage, Nougat, Trüffelmasse, Tunkmasse, Ganache und Streumaterial herzustellen. Bei der Ausgestaltung sind zumindest vier der nachfolgenden Techniken nachzuweisen: Ausstechen, Glasieren, Eindecken, Belegen, Spritzen, Tunken, Sprühen, Färben, Bemalen, Verzieren, Modellieren, Doublieren, Dressieren und Formen,
- 3. Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren zu verkosten,
- 4. an den erzeugten Endprodukten eine Qualitätskontrolle durchzuführen und diese fachgerecht zu dokumentieren,
- 5. die erzeugten Endprodukte fachgerecht und gesetzeskonform zu kennzeichnen (zB Zutaten- und Nährwertkennzeichnung).
(4) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine Präsentation der hergestellten Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission zu umfassen.
(5) Für die Bewertung des praktischen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 2. fachlich richtiger Umgang mit den Rohstoffen, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
- 3. fachgerechte Umsetzung,
- 4. Geschmack und Aussehen,
- 5. rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
- 6. Hygiene und Sauberkeit.
(6) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Präsentation der Waren (zB optischer Gesamteindruck, verkaufsfertiges Arrangieren und Zusammenstellen),
- 2. professionelles Präsentationsverhalten.
(7) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(8) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
(9) Die zur Prüfung antretende Person kann die ihm/ihr bekannt gegebenen eigenen Materialien, Maschinen und Geräte verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
(10) Die zur Prüfung antretende Person hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. August 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher erlassen wird, BGBl. Nr. 460/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher, BGBl. Nr. 460/1976, antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Chocolatier/ Chocolatière gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schramböck
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