32. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „24. Jänner 2021“ durch die Wendung „7. Februar 2021“ ersetzt.
2. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 grundsätzlich unzulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3) Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“
3. In § 10 erhalten die Absätze vom bisher zweiten Abs. 6 bis zum bisherigen Abs. 9 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“ und wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2021 tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft und am 8. Februar 2021 wieder in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 in Kraft.“
Kogler
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