326. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 25 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und - hinsichtlich des § 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - verordnet:
Die Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 3 und § 4 wird jeweils die Wendung „36 Seiten“ durch die Wendung „34 Seiten“ ersetzt.
2. § 1 dritter Satz lautet:
„Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff.“
3. In § 1 letzter Satz, § 3 letzter Satz, § 4 letzter Satz sowie § 6a Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wendung „Seite 2“ durch das Wort „Personaldatenseite“ ersetzt.
4. § 2 lautet:
„§ 2. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.“
5. In § 3 und § 4 entfällt jeweils der dritte Satz.
6. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt.“
7. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wendung „mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm“.
8. § 6 lautet:
„§ 6. Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen.“
9. § 6a Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:
- „2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
- 3. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;“
10. In § 6b wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
11. Dem § 6c wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 ausgestellt werden.“
12. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5, § 6b sowie Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. § 2, § 6c Abs. 4 erster Satz sowie Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. § 1, § 3, § 4, § 6, § 6a Abs. 2, § 6c Abs. 4 zweiter Satz sowie Anlage A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
13. Die Anlagen A, B, D, E und F lauten: (siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Nehammer
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