313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 618/2020, wird wie folgt geändert:
- 1. In Punkt 1.1 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020“ durch „COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021“ ersetzt.
- 2. In Punkt 1.3 wird die Wortfolge „vorerst bis 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2021“ ersetzt.
- 3. In Punkt 7.3 wird die Wortfolge „in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.
- 4. In Punkt 12.1.6 wird die Datumsangabe „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Blümel
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