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BGBl II 284/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

284. Verordnung: Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

284. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

Auf Grund des § 17 des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes - CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird verordnet:

Kurzarbeitsbeihilfenprüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

§ 1. (1) Der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung gemäß § 12 CFPG kann nur gemeinsam mit dem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden. Er ist von jener Behörde zu erteilen, die den Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt. Der Prüfungszeitraum der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung muss nicht mit dem der Lohnsteuerprüfung übereinstimmen.

(2) Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung vom Finanzamt erteilt, hat der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen. Die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, sind sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.

(3) Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 41a Abs. 2 zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 2. Wird das Finanzamt gemäß § 13 CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 PLABG sinngemäß anzuwenden.

Verweisungen

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Blümel

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