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BGBl II 272/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

272. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

272. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird

Auf Grund von § 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet wie folgt:

§ 1. (1) Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
  2. 2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1),
  3. 3. Motorräder (Klasse L3e),
  4. 4. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
  5. 5. Motordreiräder (Klasse L5e),
  6. 6. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
  7. 7. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e).

(2) Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der Verpflichtung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank ausgenommen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Z 2 und Z 3 erhalten die Bezeichnung „3.“ und „4.“.

b) Nach Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

  1. „2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, ausführen,“

3. In § 3 wird die Wortfolge „§ 1 Z 1 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt.

4. § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“ und lautet wie folgt:

§ 5. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 3 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. 1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. 2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
  3. 3. bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.“

5. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 2 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. 1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991,
  2. 2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
  3. 3. nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991, wenn die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953, BGBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, nicht vorgelegt wurde,
  4. 4. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die für die Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer bestimmt sind, in Anspruch genommen wurde,
  5. 5. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind.“

6. § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 6.“ und lautet wie folgt:

§ 6. (1) Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 4 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. 1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 1 erfolgt ist,
  2. 2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
  3. 3. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 4 erfolgt ist,
  4. 4. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 5 erfolgt ist,
  5. 5. bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991.

(2) Diese von den nach § 2 Z 4 Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.“

7. § 6 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7.“

8. § 7 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“ und es wird die Wortfolge „§ 3, § 4 oder § 5 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 3, § 4, § 5 oder § 6 Abs. 1“ ersetzt.

9. § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9.“ und es wird die Wortfolge „§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 Z 1 und 5“ ersetzt.

10. Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:

§ 10. § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 272/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Blümel

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