259. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021) geändert wird
Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021), BGBl. II Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 3 wird die Wendung „die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am“ durch die Wendung „auf den“ ersetzt und die Wendung „der Aufholbedarf“ durch die Wendung „die Vorbereitung“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird die Wendung „20. Mai 2021“ durch die Wendung „21. Juni 2021“ ersetzt.
3. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler sind zum Zwecke der Verwaltung der Sommerschule Daten der Schülerinnen und Schüler, die für die Teilnahme an der Sommerschule angemeldet werden, automationsgestützt an das zentrale IT-System zu übermitteln.“
4. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schulleitung“ die Wendung „für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe“ eingefügt.
5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Zeitraum kann für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe Ergänzungsunterricht in einer Woche oder beiden Wochen im Ausmaß von zumindest 20 und höchstens 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.“
6. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „20. Mai 2021“ durch die Wendung „21. Juni 2021“ ersetzt.
7. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ab der 9. Schulstufe kann der Ergänzungsunterricht in Form von Kursen in einzelnen Pflichtgegenständen durchgeführt werden. Ein Kurs, der auch einzeln besucht werden kann, hat zumindest 4 Unterrichtsstunden zu umfassen. Teilnehmer, die im Schuljahr 2021/22 erstmalig eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder ein Oberstufenrealgymnasium besuchen werden, müssen an Kursen im Ausmaß von zumindest 20 Unterrichtsstunden teilnehmen.“
8. In § 5 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gruppe“ die Wendung „oder eines Kurses“ eingefügt.
9. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ab der 9. Schulstufe darf der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.“
10. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Unterricht kann bis einschließlich der 8. Schulstufe von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung durchgeführt werden.“
11. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 7 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Z 3, § 3 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“
Faßmann
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