229. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV) und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien geändert werden
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage B2 wird nach dem Wort Südafrika in einer neuen Zeile die Wortfolge „Vereinigtes Königreich“ angefügt.
2. In § 14 erhält Abs. 21 die Absatzbezeichnung „(22)“ und wird nach Abs. 20 folgender Abs. 21 eingefügt:
„(21) Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien geändert wird
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien, BGBl. II Nr. 581/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika, Brasilien und Indien“
2. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
- „4. Vereinigtes Königreich.“
3. In § 3 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „6. Juni 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „20. Juni 2021“ ersetzt; folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Der Titel, § 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.“
Mückstein
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