201. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft (Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Auf Grund des §§ 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft
§ 1. (1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Systemgastronomiefachkraft über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Gästeservice
Die Systemgastronomiefachkraft agiert im Gästekontakt professionell und stellt die Bedürfnisse des Gastes an erste Stelle. Sie nimmt Bestellungen auf oder berät die Gäste zum betrieblichen Angebot. Auf Änderungs- und Sonderwünsche geht sie entsprechend der betrieblichen Vorgaben ein. Mit Beschwerden/Reklamationen und Gästebedürfnissen geht sie kompetent um. Sie wickelt den Zahlungsvorgang mit dem Gast ab. Bei der Ausführung dieser Aufgaben wendet die Systemgastronomiefachkraft digitale Bestellungs- und Boniersysteme sowie das betriebliche Kassensystem an. Eine weitere wesentliche Aufgabe ist die Produktausgabe. Die Systemgastronomiefachkraft stellt Speisen und/oder Getränke systemkonform zusammen, gibt diese an Gäste aus bzw. bringt sie zum Tisch.
- 2. Produktzubereitung
Die Systemgastronomiefachkraft bereitet Speisen und/oder Getränke unter Anwendung von vorgegebenen Arbeitstechniken und Rezepturen auf und zu. Sie setzt dabei geeignete Geräte, Maschinen und Werkzeuge ein. Bei der Verarbeitung von vorgefertigten Produkten beachtet sie Verarbeitungsstufen und Rezepturen und arbeitet wirtschaftlich und nach betrieblichen Vorgaben. Im Rahmen der Produktzubereitung führt sie darüber hinaus standardisierte Vorbereitungstätigkeiten durch. Dazu zählt das Fassen von Lebensmitteln bzw. Getränken und anderen Waren aus verschiedenen Lagerorten, die Prüfung der Warenbeschaffenheit sowie die rezeptbezogene Vorbereitung von Zutaten und Arbeitsutensilien.
- 3. Warenwirtschaft
Die Systemgastronomiefachkraft verfügt über Kenntnisse des Beschaffungswesens, bearbeitet darauf aufbauend verschiedene standardisierte Aufgaben in diesem Bereich und kommuniziert dabei mit Personen inner- und außerhalb des Betriebs. So ermittelt sie den Warenbedarf und wirkt bei Warenbestellungen mit. Die Systemgastronomiefachkraft nimmt Waren an, überprüft die Lieferung und lagert diese fachgerecht. Sie setzt bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen angemessene Maßnahmen. Darüber hinaus führt sie Inventuren durch und wertet Inventurergebnisse aus.
- 4. Sicherstellung systemgastronomischer Prozesse
Die Systemgastronomiefachkraft sorgt auf Basis von Checklisten für strukturierte Abläufe und gestaltet damit die betrieblichen Prozesse aktiv und systematisch mit. Anhand von unterschiedlichen Maßnahmen stellt sie Qualität, Service und Sauberkeit sicher. Dabei passt sie zum Beispiel Checklisten an oder analysiert die Umsatz- und Gästeplanung und setzt entsprechende Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Filialleitung. Im Marketing beteiligt sich die Systemgastronomiefachkraft an betrieblichen Promotions und Aktionen und arbeitet am betrieblichen Außenauftritt mit. Im Rahmen der Kommunikation organisiert sie Besprechungen und nimmt daran teil. Darüber hinaus ist sie in der Lage, Kosten abzuschätzen und entsprechend der Budgetvorgaben kostenbewusst zu agieren. Betriebliche Kennzahlen bzw. Reports kann sie interpretieren und präsentieren. Die Systemgastronomiefachkraft führt Tages- und/oder Schichtabrechnungen mit einem digitalen Abrechnungssystem durch und kontrolliert dabei den Kassenstand. Informationen von Kollegen und Kolleginnen nimmt sie entgegen und gibt diese weiter (zB bei der Schichtübergabe).
- 5. Personal
Die Systemgastronomiefachkraft ist in der Lage, für übertragene Mitarbeitergruppen als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin zu fungieren und Stationen zu führen. Sie bereitet Einsatzpläne bzw. Dienstpläne unter Berücksichtigung des geschätzten Personalbedarfs und der Einhaltung der rechtlichen Grundlagen vor. Darüber hinaus übernimmt sie Aufgaben der Personalentwicklung und Teamführung, wie die Einschulung von neuen Kollegen/Kolleginnen. Die Systemgastronomiefachkraft wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Personalschulungen mit. Im Rahmen der Personaladministration übernimmt die Systemgastronomiefachkraft Aufgaben, wie zum Beispiel Daten in vorgegebene Systeme einpflegen oder Formulare ans Personalbüro weiterleiten.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Systemgastronomiefachkraft verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betriebswirtschaftlicher sowie ökologischer Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert gästeorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten
Die Systemgastronomiefachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Systemgastronomiefachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing) situationsgerecht. Die Systemgastronomiefachkraft wendet die betrieblichen Gesundheits- und Hygienestandards korrekt an. Sie setzt die notwendigen Maßnahmen im Bereich der persönlichen Hygiene, der Küchenhygiene, der Hygiene im Servicebereich und der Lebensmittelhygiene um. Dabei berücksichtigt sie unter anderem die HACCP-Richtlinie und wendet die „Gute Hygiene Praxis“ an. Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berücksichtigt sie wesentliche ökologische Auswirkungen ihrer Tätigkeit und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Die Systemgastronomiefachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Systemgastronomiefachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutzgrundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Systemgastronomiefachkraft kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Sie kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Sie kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Sie kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Sie kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Sie kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Sie kann |
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1.8 Gastorientiertes Agieren |
Sie kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Sie kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Sie kann |
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2.3 Hygienestandards und -konzepte |
Sie kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Sie kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Sie kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Sie kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Sie kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Sie kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Sie kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Sie kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Gästeservice | |||
4.1 Grundlagen | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
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4.2 Aufnehmen der Bestellung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | ||
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4.3 Kassieren | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
4.4 Produktausgabe | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | ||
4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
5. Kompetenzbereich: Produktzubereitung | |||
5.1 Vorbereitung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
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5.2 Zubereitung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft | |||
6.1 Beschaffungsprozess | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
6.2 Bedarfsermittlung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
6.3 Warenbestellung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
| x | x | |
6.4 Warenannahme | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.5 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
6.6 Lagerung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
7. Kompetenzbereich: Sicherstellung systemgastronomischer Prozesse | |||
7.1 Gestaltung betrieblicher Prozesse (Planung und Organisation) | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
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| x | ||
| x | ||
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7.2 Marketing | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
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7.3 Kommunikation | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
7.4 Kostenrechnung und Erfolgsermittlung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
7.5 Kennzahlen und Reports | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
7.6 Abrechnung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
8. Kompetenzbereich: Personal | |||
8.1 Personalentwicklung/Teamführung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
8.2 Personalplanung | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
8.3 Personaladministration | |||
Sie kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
Berufliche Basiskompetenzen
§ 6. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat zumindest fünf der folgenden Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat…
- a) den Wareneinsatz für eine Speise und ein Getränk zu berechnen.
- b) Speisenkalkulationen durchzuführen.
- c) die Reinigung und Desinfektion eines Küchenbereichs oder Servicebereichs zu planen.
- d) Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (zB qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen.
- e) Lebensmittelkennzeichnungen zu erkennen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und mögliche Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.
- f) die für die Tätigkeit in der Systemgastronomie relevanten Grundlagen der Ernährungslehre darzustellen.
- g) Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP-Konzepts auszuführen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- fachliche Richtigkeit
- Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Systemgastronomische Prozesse - schriftlich, Systemgastronomische Prozesse - mündlich und Beratungs- und Verkaufsgespräch.
Systemgastronomische Prozesse - schriftlich
§ 8. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(3) Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben zu umfassen. Es sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat
- 1. Gästeservice und Sicherstellung von systemgastronomischen Prozessen
- eine Beschwerde eines Gastes zu bearbeiten.
- eine Tages- oder Schichtabrechnung durchzuführen und den Kassenstand in Bezug auf die von ihm/ihr verkauften Produkte zu kontrollieren.
- eine Aufgabe im Rahmen der Planung und Organisation von Arbeitsabläufen durchzuführen (zB Checklisten erstellen oder anpassen).
- eine Umsatz- und Gästeplanung zu analysieren und entsprechende Maßnahmen abzuleiten.
- eine Preiskalkulation durchzuführen.
- eine Aufgabe im Rahmen der Umsetzung von Themen, Promotions bzw. Aktionen zu bearbeiten.
- eine Aufgabe im Rahmen der Gästebindung zu bearbeiten.
- 2. Warenwirtschaft
- den Warenbestand von Getränken, Lebensmitteln oder anderen Waren zu ermitteln und die Bestellung durchzuführen.
- den Lieferschein mit dem Bestellschein zu vergleichen und geeignete Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen zu ergreifen.
- Liefer- bzw. Leistungsverzug festzustellen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
- Inventurergebnisse auszuwerten und Auffälligkeiten zu erkennen.
- 3. Personal
- a) fachliche Richtigkeit und
- b) Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
- einen Dienstplan unter Berücksichtigung des geschätzten Personalbedarfs und der rechtlichen Grundlagen zu erstellen.
- einen Einsatzplan unter Berücksichtigung des geschätzten Personalbedarfs und der rechtlichen Grundlagen zu erstellen.
- eine Aufgabe im Rahmen der Mitarbeiterschulung durchzuführen.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(5) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Systemgastronomische Prozesse - mündlich
§ 9. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission.
(2) In der Einladung zur Lehrabschlussprüfung hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin mitzuteilen, dass diese/r eine Aufstellung mit zumindest zehn Produkte (Speisen und/oder Getränken), die er/sie in seiner/ihrer bisherigen Berufspraxis zubereitet hat, zur Prüfung mitzubringen hat.
(3) Aus der Aufstellung gemäß Abs. 2 wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus. Legt ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin keine Aufstellung vor oder entspricht diese nicht den in Abs. 2 genannten Anforderungen, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus.
(4) Der/die Prüfungskandidat/in hat den Produktionsprozess eines systemgastronomischen Produkts nach Auswahl der Prüfungskommission zu präsentieren. Diese Präsentation hat folgende Punkte zu umfassen:
- 1. erforderliche Zutaten
- 2. notwendige Vorbereitungsarbeiten
- 3. Arbeitsschritte und -techniken für die Auf- und Zubereitung des Produkts unter Einhaltung von HACCP
- 4. erforderliche Geräte, Maschinen und Werkzeuge
- 5. Anrichteweise und Bereitstellung
(5) Die Prüfungskommission kann Fragen zur Präsentation sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben stellen.
(6) Für die Bewertung sind die fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit maßgebend.
(7) Die Präsentation soll zumindest 10 Minuten zu dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
Beratungs- und Verkaufsgespräch
§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit Gästen (zB Verkauf, Beratung, Reklamation) ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
- b) professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann (Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 295/1998, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 11 der Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 295/1998, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schramböck
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