193. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet:
Die Lehrberufsliste, BGBl. II Nr. 41/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Lehrberufsliste)“ durch den Klammerausdruck „(Lehrberufslisteveordnung)“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Chemieverfahrenstechnik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser, Konstrukteur - Schwerpunkt Maschinenbautechnik/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur Schwerpunkt Metallbautechnik/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur - Schwerpunkt Stahlbautechnik/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik und Konstrukteur - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/Konstrukteurin - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau - Abfall“ durch den Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachkraft“ ersetzt.
3. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
4. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile beteffend den Lehrberuf Einzelhandel in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
5. In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau - Abfall:
„
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft | 3 | Chemieverfahrenstechnik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser Konstrukteur/Konstrukteurin -Schwerpunkt Maschinenbautechnik Konstrukteur/Konstrukteurin -Schwerpunkt Metallbautechnik Konstrukteur/Konstrukteurin -Stahlbaubautechnik Konstrukteur/Konstrukteurin -Schwerpunkt Werkzeugbautechnik Labortechnik | 1. 1. 2. 1. 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll voll voll voll voll |
„
6. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Forsttechnik, Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau und Zimmereitechnik jeweils in der ersten Spalte der Klammerausdruck „(Ausbildungsversuch)“.
7. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf „Foto- und Multimedia- Kaufmann/Foto- und Multimediakauffrau“ durch den Begriff„Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau“ und in der dritten Spalte „Finanzdienstleistung“ durch den Begriff „Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau“ erstezt sowie in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin“ in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
8. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gastronomiefachmann/ Gastronomiefachfrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau Koch/Köchin und Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Systemgastronomiefach-mann/Systemgastronomiefach-frau“ durch den Begriff „Systemgastronomiefachkraft“ ersetzt.
9. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gerberei und Schädlingsbekämpfer jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau - Abfall“, jeweils in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau - Abfall zugeordnete Ausdruck „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau - Abfall zugeordnete Wort „voll“.
10. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier/Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin in der dritten Spalte die Wortfolge „- Schwerpunkt Metall Druckerei“ durch die Wortfolge „- Schwerpunkt Metalldrückerei“ ersetzt.
11. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Labortechnik die Worfolge „Entsorgungs- und Recyclingfachmann/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau - Abfall“ durch den Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachkraft“ ersetzt.
12. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Mechatronik in der dritten Spalte der Ausdruck „-Abfall“, in der vierten Spalte der dem Ausdruck -Abfall zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Ausdruck „-Abfall“ zurgeordnte Wort „voll“.
13. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann in der ersten Spalte der Begriff „Systemgastronomiefach-mann“ durch den Begriff „Systemgastronomiefachkraft“ ersetzt.
14. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.“
Schramböck
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