180. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021 geändert wird
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021, BGBl. II Nr. 601/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Zahl „3 046“ durch die Zahl „3 136“ und die Zahl „550“ durch die Zahl „640“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „30 %“ durch den Ausdruck „50 %“ ersetzt.
Kocher
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