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BGBl II 120/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Verordnung: 5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

120. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gelten Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4 sinngemäß.“

2. In § 10 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Patienten- und Pflegeanwälte“ durch die Wortfolge „Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte“ und in § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „Patienten- und Pflegeanwälten“ durch die Wortfolge „Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“.

4. In § 10 Abs. 10 entfällt die Z 7 und die bisherigen Z 8 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „11.“.

5. § 11 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Betreiber von bettenführenden Krankenanstalten und Kuranstalten dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 6 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“

6. In § 11 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Zudem darf der Betreiber“ durch die Wortfolge „Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 3 Z 11 wird nach der Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 68/2017,“ die Wort- und Zeichenfolge „ zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2012 im Freien“ eingefügt.

8 Dem § 13 Abs. 7 wird nachfolgender Satz angefügt:

„Die Personenbeschränkung nach Abs. 3 Z 9 gilt nicht für zur Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personen.“

9. In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „24. März“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3. April“ ersetzt.

10. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 7, Abs. 6, 7 und 10, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Z 11 und Abs. 7 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2021 treten mit 25. März 2021 in Kraft.“

Anschober

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