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BGBl III 28/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

28. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat San Marino am 12. Jänner 2021 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/2018) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung zufolge haben die Niederlande am 28. Juni 2019 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2019 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. nach Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens angebracht.

Ferner haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

- Dänemark am 30. April 2019 mit Wirkung ab 1. August 2019;

- Niederlande (für den europäischen Teil) am 2. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019;

- Niederlande (hinsichtlich Aruba) am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. Mai 2021;

- Schweden am 28. August 2019 mit Wirkung ab 1. Dezember 2019.

Edtstadler

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