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BGBl III 203/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

203. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

203. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kambodscha am 6. März 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (BGBl. III Nr. 21/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 18/2020) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine am 19. Dezember 2003 gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 21/2005. in Bezug auf die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft infolge des Austritts aus der Europäischen Union mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2020 zurückgenommen und überdies die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation abgegebenen Erklärungen zum Übereinkommen im gleichen Ausmaß bestätigt.22 Vorbehalte und Erklärungen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.7].

Edtstadler

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