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BGBl III 199/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Kundmachung: Änderung der Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

199. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Änderung der Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die österreichische Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 35/2015. nach Art. 24 Abs. 1 des am 29. Mai 2000 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde geändert und lautet nunmehr wie folgt:

Zu Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens:

Österreich erklärt nach Artikel 24 Absatz 1, dass die bereits in der Erklärung betreffend Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen bezeichneten Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind, und benennt als

  1. • im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die für Steuer- und Zollstrafsachen zuständige Behörde (Amt für Betrugsbekämpfung und Zollamt Österreich);
  2. • im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 8 zuständige zentrale Behörde: das Bundesministerium für Justiz;
  3. • im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 zuständige Behörden:

- für Ersuchen nach Artikel 12: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll;

- für Ersuchen nach Artikel 13: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;

- für Ersuchen nach Artikel 14: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;

  1. • im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die für Steuer- und Zollstrafsachen zuständige Behörde (Amt für Betrugsbekämpfung und Zollamt Österreich);
  2. • im Sinne des Artikel 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1, 2, 3 und 5 zuständige Behörde: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;
  3. • im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 für die Unterrichtung zuständige Behörde: SIRENE Österreich.
  4. • Die Erklärung, die Österreich dem Europarat am 4. Februar 2021 in Einhaltung des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, gilt auch für dieses Übereinkommen.
  5. • Österreich erklärt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates befugt ist, Ersuchen im Einklang mit Artikel 18 des Übereinkommens zu erlassen und als zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 1 bis 5 des Übereinkommens tätig zu werden.
  6. • Ein Ersuchen, das an die EUStA als ersuchte Behörde gerichtet wird, sollte an die zentrale Dienststelle der EUStA übermittelt werden. In dringenden Fällen kann es direkt an einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in Österreich übermittelt werden. In diesem Fall ist eine Kopie an die zentrale Dienststelle der EUStA zu senden.

Die Änderung der österreichischen Erklärung wurde am 2. März 2021 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert.

Edtstadler

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