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BGBl III 161/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

161. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

161. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) haben die Vereinigten Arabischen Emirate am 28. September 2021 ihre Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 52/2021) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 1. Juni 2021 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO eine Erklärung gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls in Bezug auf Guernsey abgegeben, welche mit 1. September 2021 wirksam wurde.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

Edtstadler

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