vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 121/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 812 AB 903 S. 111 . BR: AB 10678 S. 927 .)

121. Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V

121.

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen I bis V wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V

[Vertragstext in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV tritt für Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 und die Anlage V zum Protokoll gemäß dessen Art. 9 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 mit 26. August 2021 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

“Pursuant to article 19 paragraph 1 of the Protocol the Republic of Austria chooses the International Court of Justice for the settlement of disputes under this provision.“

(Übersetzung)

“Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls wählt die Republik Österreich den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.“

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Argentinien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter http//www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar., Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter http//www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar. (einschließlich Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter http//www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar., Spanien, Südafrika, Tschechien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter http//www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar., Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln).

Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)