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BGBl III 119/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

119. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 61/1998. am 28. Juni 2021 gemäß Art. 20 Abs. 1 und Anhang 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 36/2020) notifiziert, dass das Unterscheidungszeichen, das zuvor für die Anbringung im internationalen Verkehr auf im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen ausgewählt wurde, von „GB“ auf „UK“ geändert wird und dass diese Änderung nur für das Vereinigte Königreich gilt und sich nicht auf Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Diese Änderung wird mit 28. September 2021 wirksam.

Edtstadler

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