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BGBl III 117/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

117. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Computerkriminalität (BGBl. III Nr. 140/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2019) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Kolumbien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Kontaktstellen.

16. März 2020

Peru11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Kontaktstellen.

26. August 2019

Schweden11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Kontaktstellen.

28. April 2021

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats zufolge hat die Slowakei am 30. April 2021 ihren Vorbehalt22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 140/2012. zu Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgenommen und ihre Erklärungen22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 140/2012. nach Art. 35 und 40 des Übereinkommens abgeändert.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Kontaktstellen.

Weiters hat Tschechien seinen Vorbehalt33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2014 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. zu Art. 29 des Übereinkommens am 5. Juli 2019 zurückgenommen.

Edtstadler

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