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BGBl III 113/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Kundmachung: Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

113. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 223/2020) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 34 Abs. 2:

Barbados11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar

1. April 2021

Estland11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar

1. Mai 2021

Griechenland11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar

1. Juli 2021

Kroatien11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar

1. Juni 2021

Malaysia11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar

1. Juni 2021

Ungarn11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar

1. Juli 2021

Weiters hat Lettland22 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 233/2019. am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

  1. a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
  2. b) Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
  3. c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor;
  4. d) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt.1

Ferner hat Dänemark am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2019 durch Verweis auf die Website der OECD und einsehbar unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf notifiziert.

Edtstadler

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