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BGBl III 111/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

111. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) (BGBl. III Nr. 182/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 85/2002), hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Liberia

16. September 2005

Litauen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [Chapter XI.A.18].

3. Jänner 2003

Turkmenistan

14. Juni 2021

Vereinigtes Königreich (einschließlich

Jersey, Guernsey und Insel Man)

6. Mai 2003

Edtstadler

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