125. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes, BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2016, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz - PGSG)“
2. Den §§ 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.“
3. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Präsident des Rechnungshofes“ durch die Wortfolge „die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung)“ wird durch die Wortfolge „Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung)“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“
Van der Bellen
Kurz
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