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BGBl I 121/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Bundesgesetz: IFI-Beitragsgesetz 2020 und Änderung des Bundesschatzscheingesetzes
(NR: GP XXVII RV 410 AB 444 S. 62 .)

121. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020)

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI VII) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR)

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. 1. Fünfzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds(AfEF-15) 115 766 446 EUR
  2. 2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative - AfEF-MDRI) 8 200 212,84 SZR
  3. 3. Neunzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation(IDA-19) 426 860 000 EUR
  4. 4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative - IDA-MDRI) 23 840 000 SZR

§ 3. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund - ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR.

§ 4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

Das Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „500 Millionen Euro“ durch den Betrag „800 000 000 EUR“ ersetzt.

3. In § 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz

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