119. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 33 Abs. 3 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2020, G 178/2020-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Oktober 2020, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ in § 33 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Kurz
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