84. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:
§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Italienischen Republik im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Nehammer
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