81. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Einreisende oder durchreisende Personen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde, einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachts an COVID-19 zu unterziehen.
(2) Diese medizinische Überprüfung besteht in der Erhebung der Reisebewegungen und allfälliger Kontakte mit einem an COVID-19 Erkrankten sowie einer Messung der Körpertemperatur.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
Anschober
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