631. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird
Aufgrund des § 13h Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung von Anteilen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen (VerpackungsabgrenzungsV), BGBl. II Nr. 10/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(VerpackungsabgrenzungsV)“ durch den Klammerausdruck „(Verpackungsabgrenzungsverordnung)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „AWG 2002“ durch den Ausdruck „des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,“ ersetzt.
3. § 6 bekommt die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/601/A).“
4. In § 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt.
5. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Titel, § 3 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 631/2020 treten mit dem 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)