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BGBl II 589/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

589. Verordnung: Clearinggebühr-Verordnung 2021

589. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2021)

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Auf-gaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 2 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Entrichtung der Clearinggebühr

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe die in § 3 festgelegte Clearinggebühr zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahr-pläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
  2. 2. „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
  3. 3. „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

Gebührensätze

§ 3. (1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz € 0,0824 pro MWh.

(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,0017 pro MWh.

Befreiungen

§ 4. Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:

  1. 1. Netzverluste und Verlustenergiebeschaffung;
  2. 2. Ökoenergie;
  3. 3. Strombörsen;
  4. 4. Betriebszwecke der Regelzonenführer.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fällig-keitsdatum fällig.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeit-raum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

In- und Außerkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab diesem Datum.

(2) Die Clearinggebühr-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 400/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 7. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Clearinggebühr-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 400/2017, herangezogen.

Urbantschitsch Eigenbauer

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