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BGBl II 573/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

573. Verordnung: Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

573. Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Auf Grund des § 6 Abs. 3 Devisengesetz 2004 (DevG 2004), BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistiken und Zweck der Meldung

§ 1. (1) Gemäß § 6 Abs. 1 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet, folgende Statistiken zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen:

  1. 1. die Zahlungsbilanz Österreichs,
  2. 2. die Statistik betreffend die Internationale Vermögensposition,
  3. 3. die Direktinvestitionsstatistik sowie
  4. 4. Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen.

    Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u. a. auf der Website der OeNB.

(2) Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.

(3) Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird dazu diese Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.

(4) Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden kann.

(5) Auf Basis der nach dieser Meldeverordnung erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.

Meldegegenstand

§ 2. Gegenstand der Meldung sind Daten (einschließlich Stammdaten) gemäß dem 2. Hauptstück und den Anlagen zur gegenständlichen Verordnung (Erhebungsschaubilder) betreffend grenzüberschreitende Direktinvestitionen, grenzüberschreitende Sonstige Investitionen, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten sowie Wertpapier- bzw. Portfolioinvestitionen.

Allgemeine Meldebestimmungen

§ 3. (1) Die Meldungen und Stammdaten sind nach den von der OeNB vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.

(2) Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.

(3) Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB abgerufen werden.

(4) Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(5) Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.

(6) Für ausgewählte Erhebungen sind Stammdaten zeitgerecht vor der Meldungslegung zu übermitteln. Die Stammdaten müssen für die jeweilige Meldungslegung aktualisiert bzw. vervollständigt werden.

(7) Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(8) Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(9) Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.

(10) Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB kann eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.

(11) Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.

(12) Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

(13) Inländische rechtlich unselbstständige Einheiten (z. B. Zweigniederlassungen) im Eigentum von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 4. Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit:

  1. 1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
  2. 2. internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.

Strafbestimmungen

§ 5. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.

Geheimhaltung

§ 6. Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (§ 6 Abs. 8 DevG 2004).

2. Hauptstück

Erhebungen

1. Abschnitt

Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen - Transaktionen

Meldeinhalt

§ 7. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Transaktionen

  1. 1. im Zusammenhang mit Direktinvestitionen im Ausland (aktive Direktinvestitionen) und mit Direktinvestitionen aus dem Ausland (passive Direktinvestitionen) sowie
  2. 2. im Zusammenhang mit Sonstigen Investitionen im Ausland (aktiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien) und mit Sonstigen Investitionen aus dem Ausland (passiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien) gemäß dem Erhebungsschaubild AWBET (Anlage A).

(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte generell mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand. Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen sind jedoch Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs jenes Tages umzurechnen, an dem die Zahlung stattfand.

(3) Transaktionen mit indirekt gehaltenen Beteiligungen, z. B. Großmutterzuschüsse, müssen als Transaktionen mit der direkten Beteiligung bzw. den direkten Beteiligungen gemeldet werden.

Meldepflichtige

§ 8. Meldepflichtig sind Inländer, die Direktinvestitionen im Ausland tätigen (aktive Direktinvestitionen), die das Ziel von Direktinvestitionen aus dem Ausland sind (passive Direktinvestitionen), die Anteile von unter 10% an ausländischen Einheiten im Ausland halten (aktiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien), oder die das Ziel von Investitionen von unter 10% aus dem Ausland sind (passiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien).

Meldegrenze

§ 9. Zu melden sind Transaktionen, die je Geschäftsfall 500.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreichen oder überschreiten. Transaktionen, die zu einer Auflösung einer bereits gemeldeten Direktinvestition (Unterschreitung der 10%-Grenze) oder einer kompletten Desinvestition führen, unterliegen keiner Meldegrenze und sind daher jedenfalls zu melden.

Meldeperiode

§ 10. Die Meldung ist im Anlassfall spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Die Meldeperiode ist generell der Monat, in dem der wirtschaftliche Übergang im Rahmen des meldepflichtigen Geschäftsfalls stattfand. Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen ist jedoch die Meldeperiode der Monat des Zahlungszeitpunkts.

2. Abschnitt

Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen - Bestände

Erhebung per Bescheid

§ 11. (1) Von einem statistisch relevanten Melderkreis werden jährlich Daten zu Beständen von aktiven (direkten und indirekten Beteiligungen) und passiven Direktinvestitionen und den Erträgen aus solchen Direktinvestitionen erhoben.

(2) Zu diesem Zweck werden ausgewählte Inländer jährlich per Bescheid zur Meldungslegung aufgefordert.

(3) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei der Wechselkurs zum Stichtag der zugrundeliegenden Bilanzdaten zu verwenden ist.

(4) Gibt es keine meldepflichtigen Gesellschafter und Beteiligungen, ist eine Leermeldung zu übermitteln.

3. Abschnitt

Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten

Meldeinhalt

§ 12. (1) Zu melden sind regional bzw. nach ausländischen Konzerneinheiten oder Counterparties gegliederte, grenzüberschreitende Forderungs- und Verpflichtungsbestände - einschließlich nicht transaktionsbedingter Veränderungen und Zinsen - zu grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen gemäß dem Erhebungsschaubild AWFUV (Anlage B).

(2) Die Meldung ist in Originalwährung zu legen.

(3) Bei Forderungs- bzw. Verpflichtungsbeständen sind die aushaftenden Nominalbestände zu melden.

(4) Die Meldung ist auch dann zu legen, wenn sich zur gemeldeten Vorperiode keine Bestandsveränderung ergeben hat.

Meldepflichtige - Allgemeine Regelung

§ 13. (1) Meldepflichtig sind alle Inländer, die grenzüberschreitende Sonstige Investitionen tätigen oder Ziel von solchen sind.

(2) Beauftragt ein Ausländer zur Eintreibung seiner Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Inländer einen Inländer als Inkassanten, obliegt die Meldepflicht dem Inkassanten. Für den meldepflichtigen Inkassanten erstreckt sich die Meldepflicht auf den Gesamtbestand der offenen, zum Inkasso stehenden Forderungen des Ausländers, wobei dieser Gesamtbestand mit der Art des Bestands „Verpflichtung“ zu melden ist.

Meldepflichtige - Spezielle Regelung

§ 14. (1) Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) (EZB/2013/33) ABl. L 366 vom 20. Dezember 2014 (im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO) unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß § 17.

(2) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. Nr. 77/2011 idgF sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien im Sinne des § 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 idgF, die gemäß Verordnung Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) ABl. L 319 vom 29. November 2013 melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß 2. Hauptstück, 3. Abschnitt, Erhebungsschaubild AWFUV (Anlage B) befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.

Meldegrenze

§ 15. (1) Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsbestände aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) den Betrag von 10.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind sowohl die aushaftenden Forderungsbestände als auch die aushaftenden Verpflichtungsbestände aus Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) zu melden.

(2) Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsbestände aus Handelskrediten (exklusive Sonstige Investitionen) den Betrag von 10.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind sowohl die aushaftenden Forderungsbestände als auch die aushaftenden Verpflichtungsbestände aus Handelskrediten (exklusive Sonstige Investitionen) zu melden.

(3) Für die Feststellung der Meldepflicht sind Forderungsseite und Verpflichtungsseite jeweils getrennt voneinander zu betrachten. Wenn in einer Meldeperiode die Meldegrenze überschritten wurde, besteht die Meldepflicht auch für die nachfolgenden Perioden fort und erlischt erst, wenn die Meldegrenze während sechs aufeinanderfolgender Meldeperioden unterschritten wurde (mit Beginn der siebten Meldeperiode). Beim Unterschreiten der Meldegrenze ist der aushaftende Betrag, mit dem die Meldegrenze unterschritten wird, zu melden. Wird jedoch bei einem gemeldeten Finanzierungsinstrument in einer Meldeperiode der Bestand Null erreicht, so ist in der betreffenden Meldeperiode letztmalig der Bestand Null zu melden.

Meldeperiode

§ 16. Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs

§ 17. (1) Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.

(2) Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen MFIs:

  1. 1. Zu melden sind all jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern (ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken) existieren, mit denen Direktinvestitions-Beziehungen gemäß 2. Hauptstück, 1. und 2. Abschnitt bestehen.
  2. 2. Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs aus Sonstigen Investitionen gegenüber ausländischen Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage B.1.
  3. 3. Zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte sind die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (Verordnung der Finanzmarktaufsichtbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006 idgF) heranzuziehen. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.
  4. 4. Die Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.
  5. 5. Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

(3) Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken:

  1. 1. Es sind die in der Anlage B.2 aufgelisteten Inhalte zu melden.
  2. 2. Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.
  3. 3. Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen

Meldeinhalt

§ 18. (1) Zu melden sind regional gegliederte, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, unterteilt in

  1. 1. Meldungen zu grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,
  2. 2. Meldungen zum grenzüberschreitenden Ankauf und Verkauf von Liegenschaften,
  3. 3. Meldungen zu grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen sowie
  4. 4. Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen gemäß dem Erhebungsschaubild AWVLM (Anlage C).

(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand.

(3) Unentgeltliche Übertragungen (z. B. Schenkungen oder Erbschaften) von Liegenschaften, entweder durch Ausländer an Inländer oder durch Inländer an Ausländer, sind mit dem Verkehrswert der Liegenschaft als Vermögensübertragung zu melden.

Meldepflichtige

§ 19. (1) Vermögensübertragungen sind vom Inländer, der eine Vermögensübertragung gegenüber dem Ausland tätigt oder dem Vermögenswerte aus dem Ausland übertragen werden, zu melden. Bei Vermögensübertragungen an Ausländer im Erbweg, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

(2) Bei einem grenzüberschreitenden Ankauf bzw. Verkauf von Liegenschaften zwischen einem Inländer und einem Ausländer trifft die Meldepflicht den inländischen Käufer oder Verkäufer der Liegenschaft. Bei einem Ankauf bzw. Verkauf von inländischen Liegenschaften zwischen zwei Ausländern, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

(3) Bei grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen zu Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen trifft die Meldepflicht den inländischen Vermieter oder Verpächter bzw. den inländischen Mieter oder Pächter.

(4) Bei grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen trifft die Meldepflicht den Inländer, der einem Ausländer die Nutzungsrechte einräumt bzw. die Nutzungsrechte von einem Ausländer eingeräumt bekommt.

Meldegrenze

§ 20. Zu melden sind Transaktionen, die je Geschäftsfall 100.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreichen oder überschreiten. Im Fall der Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen bezieht sich die Meldegrenze auf die in der Meldeperiode in Summe erhaltenen oder geleisteten Miet- oder Pachtzahlungen.

Meldeperiode

§ 21. Die Meldung ist im Anlassfall spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Die Meldeperiode ist der Monat des wirtschaftlichen Übergangs bei Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogenen Transaktionen. Miet- und Pachtzahlungen sind monatlich über die gesamte Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages hinweg zu melden. Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen sind mit dem Beginn des Nutzungsrechtes zu melden.

5. Abschnitt

Grenzüberschreitende Finanzderivate

Meldeinhalt

§ 22. (1) Zu melden sind regional gegliederte grenzüberschreitende Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) und Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) aus Geschäften mit Finanzderivaten gemäß dem Erhebungsschaubild AWFDE (Anlage D).

(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei für Transaktionen der Wechselkurs des entsprechenden Tages und für Bestände der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode zu verwenden ist.

(3) Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) sind als Saldo einer Meldeperiode und je regionaler Zuordnung zu melden. Positive Salden sind als positive Werte, negative Salden als negative Werte zu erfassen.

(4) Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) sind mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) je regionaler Zuordnung zu bewerten, wobei unter Forderungen positive Zeitwerte und unter Verpflichtungen negative Zeitwerte zu subsummieren sind, welche jeweils als Absolutwerte auszuweisen sind.

Meldepflichtige

§ 23. Meldepflichtig sind alle Inländer, die mit Ausländern grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten tätigen.

Meldegrenze

§ 24. (1) Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge):

  1. 1. Sofern der Saldo der Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) aus allen grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten innerhalb einer Meldeperiode den Absolutbetrag von 1.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind diese Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) zu melden.
  2. 2. Wird der Absolutbetrag von 1.000.000 EUR nicht erreicht bzw. nicht überschritten, jedoch die Meldegrenze für Bestände (Forderungen und Verpflichtungen), sind dennoch sowohl Bestände als auch Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) mit dem entsprechenden Wert zu melden.
  3. 3. Wird nach erfolgter Meldung innerhalb der nächsten Meldeperiode die genannte Meldegrenze sowohl bei Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgängen) als auch bei Beständen (Forderungen und Verpflichtungen) unterschritten, muss die Unterschreitung der Meldegrenze durch die Abgabe einer Leermeldung letztmalig gemeldet werden. Weitere Meldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.

(2) Bestände (Forderungen und Verpflichtungen):

  1. 1. Sofern die Summe aus Beständen (Forderungen und Verpflichtungen) aus allen grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten am letzten Tag des Monats den Betrag von 1.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind diese Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) zu melden.
  2. 2. Wird der Absolutbetrag von 1.000.000 EUR nicht erreicht bzw. nicht überschritten, jedoch die Meldegrenze für Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge), sind dennoch sowohl Transaktionen als auch Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) mit dem entsprechenden Wert zu melden.
  3. 3. Wird nach erfolgter Meldung innerhalb der nächsten Meldeperiode die genannte Meldegrenze sowohl bei Beständen (Forderungen und Verpflichtungen) als auch bei Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgängen) unterschritten, muss die Unterschreitung der Meldegrenze durch die Abgabe einer Leermeldung letztmalig gemeldet werden. Weitere Meldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.

Meldeperiode

§ 25. (1) Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge): Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats, in dem die Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) verbucht wurden.

(2) Bestände (Forderungen und Verpflichtungen): Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

6. Abschnitt

Wertpapierdepots Inland

Meldeinhalt

§ 26. (1) Zu melden sind unabhängig vom Lagerort:

  1. 1. Wertpapier-Eigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen,
  2. 2. Transaktionen und Bestände von für andere verwahrten oder verwalteten Wertpapieren (ausgenommen Eigenbestände anderer meldepflichtiger Einheiten) gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPI (Anlage E).

(2) Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.

(3) Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei für Bestände der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode und für Transaktionen der Wechselkurs des entsprechenden Tages zu verwenden ist.

(4) Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.

Meldepflichtige

§ 27. Meldepflichtig sind MFIs (ausgenommen Geldmarktfonds) und Inländer, die Wertpapiere für andere verwahren oder verwalten (Depotgeschäft).

Meldegrenze

§ 28. Die Meldung ist unabhängig von einer Wertgrenze zu legen.

Meldeperiode

§ 29. Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. MFIs haben die Meldung monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

7. Abschnitt

Wertpapierdepots Ausland, Eigenverwahrung und Kryptoanlagen

Meldeinhalt

§ 30. (1) Zu melden sind Wertpapier-Eigenbestände, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPA (Anlage F). Hierunter fallen Wertpapiere, die

  1. 1. auf einem ausländischen Depot,
  2. 2. in Eigenverwahrung (z. B. physisch, Aktienbuch),
  3. 3. mittels Kryptoanlage (z. B. Blockchain),
  4. 4. mittels anderer Verwahrung oder Verwaltung gehalten werden.

(2) Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.

(3) Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode zu verwenden ist.

(4) Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.

Meldepflichtige

§ 31. Meldepflichtig sind Inländer (ausgenommen Meldepflichtige gemäß 2. Hauptstück, 6. Abschnitt), die Wertpapiere besitzen, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen.

Meldegrenze

§ 32. Eine Meldepflicht besteht, wenn die Summe aller Wertpapier-Eigenbestände, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen, einen Wert von 5.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet.

Meldeperiode

§ 33. Die Meldung ist quartalsweise spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Quartals.

3. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 34. Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 35. Die gegenständliche Meldeverordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Außerkrafttreten

§ 36. Die Meldeverordnung ZABIL 1/2013 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 078 vom 19. April 2013, in der Fassung der Meldeverordnung ZABIL 1/2016 der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl. II Nr. 10/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Sie ist letztmalig auf monatliche Meldungen anzuwenden, deren Meldeperiode am 30. November 2021 endet, auf quartalsweise Meldungen, deren Meldeperiode am 30. September 2021 endet und auf jährliche Meldungen, deren Meldeperiode am 31. Dezember 2020 endet.

Anlage 1

Anlage 1 

Haber Steiner

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