554. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird verordnet:
Die Arbeitsmarktsprengelverordnung - AMSprV, BGBl. Nr. 928/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I ist eingerichtet
- 1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
- 2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.“
2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.“
3. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22. § 4 Abs. 4 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 554/2020 tritt mit 18. Jänner 2021 in Kraft.“
Aschbacher
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)