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BGBl II 537/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

537. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)

537. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ) geändert wird

Aufgrund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, der §§ 23 und 36a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, des § 106c Abs. 2 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2019, sowie des § 47 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), BGBl. II Nr. 303/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 373/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Klammerausdruck „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Auf Wunsch des/der Bediensteten ist der Dienstausweis“ durch die Wortfolge „Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung“ ersetzt; das Wort „zu“ vor dem Wort „versehen“ entfällt.

3. § 6 lautet samt Überschrift:

„Inhalt

§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
    1. a) Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
    2. b) Schriftzug „Dienstausweis“,
    3. c) Lichtbild,
    4. d) Schriftzug „Justiz“,
    5. e) zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,
    6. f) gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,
    7. g) Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
    8. h) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
    9. i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
    10. j) Sicherheitsmerkmale;
  2. 2. Rückseite (Chipseite)
    1. a) zutreffendes Logo „Bundesministerium Justiz“, „Ju§tiz“, „BVwG Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich“ oder „dsb Republik Österreich Datenschutzbehörde“,
    2. b) Chip,
    3. c) Vor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
    4. d) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
    5. e) aufgedruckte Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
    6. f) Schriftzug „A-Trust a.sign premium“ und die Kartennummer,
    7. g) Schriftzug „CE“,
    8. h) Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
    9. i) Hinweis auf die Gebührenbefreiung,
    10. j) Schriftzug „AUSTRIACARD“.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. d) entfällt auf den Dienstausweisen für Bedienstete der Datenschutzbehörde der Schriftzug „Justiz“.

(3) Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen: Bundesministerium Justiz, Datenschutzbehörde, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Bundesverwaltungsgericht, Justizanstalten, Bewährungshilfe.

(4) Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Richteramtsanwärterin, Richteramtsanwärter, Diplomrechtspflegerin, Diplomrechtspfleger, Bezirksanwältin, Bezirksanwalt, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst, Bundeskartellanwältin, Bundeskartellanwalt, stv. Bundeskartellanwältin oder stv. Bundeskartellanwalt.

(5) Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträgerin“ oder „Dienstwaffenträger“ oder „Gerichtsvollzieherin (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieher (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.

(6) Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls die Zugehörigkeit von Bediensteten der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften durch die Anführung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ auszuweisen.“

4. § 7a lautet samt Überschrift:

„Sonstige Ausweise

§ 7a. (1) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten

  1. 1. an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen und
  2. 2. an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personen

    ausgestellt werden.

(1a) Die Ausweise gemäß Abs. 1 entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Abs. 1 Z 2 genannten Personen, abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Lehrling.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.

(4) Personen, die aufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Arbeitskarte‘ aufzubringen und entfällt der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.“

5. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die angeschlossene Anlage ersetzt.

6. In § 8 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 2, § 3 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.“

Anlage 1

Anlage 1 

Zadic

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