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BGBl II 480/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

480. Verordnung: Schusswaffenkennzeichnungsverordnung - SchKV

480. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung - SchKV)

Aufgrund des § 1 Abs. 7 des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird verordnet:

Schriftgröße

§ 1. Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

Materialien

§ 2. (1) Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass

  1. 1. die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und
  2. 2. bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.

(2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.

Alphabet und Zahlensystem

§ 3. (1) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.

(2) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.

Kurzbezeichnung

§ 4. Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Nehammer

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