462. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 13 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.“
2. In Anlage A wird dem Wort „Belgien“ die Wortfolge „(mit Ausnahme der Regionen Région de Bruxelles-Capitale / Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Wallonien)“ angefügt.
3. In Anlage A entfällt die Wortfolge „Tschechien (mit Ausnahme der Region Prag)“.
4. In Anlage A wird der Wortfolge „Vereinigtes Königreich“ die Wortfolge „(mit Ausnahme der Regionen East Midlands, North East, Yorkshire and The Humber)“ angefügt.
5. In Anlage B wird nach dem Eintrag zu Belarus in einer neuen Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„Belgien (nur die Regionen Région de Bruxelles-Capitale / Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Wallonien)“
6. In Anlage B wird nach dem Eintrag zu Ukraine in einer neuen Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„Vereinigtes Königreich (nur die Regionen East Midlands, North East, Yorkshire and The Humber)“
7. In Anlage B entfällt die Wortfolge „(nur die Region Prag)“.
Anschober
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