411. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird
Auf Grund der §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 1h wird folgender Abs. 1i eingefügt:
„(1i) Die Änderungen in den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020 treten mit Ablauf des 27. September 2020 in Kraft.“
2. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „30. September 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2020“ ersetzt.
3. In Anlage A1 entfällt das Wort „Andorra“.
4. In Anlage A1 wird nach dem Wort „Frankreich“ die Wortfolge „(mit Ausnahme der Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Cote d'Azur)“ angefügt.
5. In Anlage A1 wird dem Wort „Tschechien“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Region Prag“ angefügt.
6. In Anlage A1 werden an entsprechender alphabetischer Stelle folgende Staaten bzw. Gebiete aufgenommen:
„Australien
Japan
Kanada
Neuseeland
Portugal (mit Ausnahme der Regionen Lissabon und Norte)
Republik Korea
Schweden
Uruguay“
7. In Anlage A2 wird dem Wort „Portugal“ die Wortfolge „- nur die Regionen Lissabon und Norte“ angefügt.
8. In Anlage A2 entfällt das Wort „Schweden“.
9. In Anlage A2 werden an entsprechender alphabetischer Stelle folgende Staaten bzw. Gebiete aufgenommen:
„Andorra
Argentinien
Bahrain
Costa Rica
Frankreich - nur die Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Cote d'Azur
Israel
Kuwait
Malediven
Tschechien - nur die Region Prag“
Anschober
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