395. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die über die Anwendung von Abschnitten der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) - 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten geändert wird
Aufgrund der §§ 13 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21 ), BGBl. II Nr. 384/2020, wird verordnet:
Die 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten, BGBl. II Nr. 390/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildende Anlage A treten mit Ablauf des 13. Septembers 2020 außer Kraft.“
Faßmann
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