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BGBl II 391/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

391. Verordnung: Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte - VwG-PauschVgtV

391. Verordnung der Bundesministerin für EU und Verfassung über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte - VwG-PauschVgtV)

Auf Grund des § 56a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:

Pauschalvergütung

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt.

In- und Außerkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte - VwG-PauschVgtV), BGBl. II Nr. 308/2017, außer Kraft.

Edtstadler

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