376. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 341/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. August 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. September 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Oktober 2020 neu zu laufen.“
2. In § 3 wird die Wendung „31. August 2020“ durch die Wendung „30. September 2020“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „31. August 2020“ durch die Wendung „30. September 2020“ ersetzt.
4. In § 9 erster Satz wird die Wendung „31. August 2020“ durch die Wendung „30. September 2020“ ersetzt.
4. In § 10 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“
Zadic
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