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BGBl II 372/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

372. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

372. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund der §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. zur Arbeitsleistung in Österreich im Rahmen des regelmäßigen Pendelverkehrs mit Bestätigung des Arbeitgebers,“

2. § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.“

3. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Einreisenden sind verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.“

4. In § 7 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt:

„(1h) Die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2020 eingefügten oder geänderten Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 3 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1a und die Anlagen F und G treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft;
  2. 2. Anlagen A1 und A2 treten mit 24. August 2020 in Kraft.“

5. In Anlage A1 entfällt die Wortfolge „die Balearischen Inseln und“.

6. In Anlage A2 entfällt die Wortfolge „der Balearischen Inseln und“.

7. Nach Anlage E werden folgende Anlagen F und G angefügt:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anschober

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