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BGBl II 356/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

356. Verordnung: BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

356. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(3) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent und Informationstechnik-Systemtechnik oder verwandten Lehrberufen gilt die gesamte Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 als absolviert. Für die Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 oder v3 wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung das Fach gem. § 9 Abs. 2 Z 6 angerechnet.

(4) Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verwendung die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 (Physikatsprüfung) oder Z 4 (tierärztliche Physikatsprüfung) der Anlage 2 zum BDG 1979 voraussetzt.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

- Allgemeine Ausbildung,

- Fachspezifische Ausbildung.

Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.

Ausbildungsformen

§ 4. (1) Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Auszubildenden als Seminar, Hospitation, Praktikum, Jobrotation, Projektarbeit, e-Learning, mobile Learning oder Selbststudium zu gestalten.

(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der bzw. des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5. (1) Zwischen der bzw. dem Auszubildenden, der bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung sowie jene Fächer gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.

(2) Mit der Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die Auszubildende bzw. den Auszubildenden gilt die bzw. der Auszubildende der Grundausbildung als zugewiesen.

(3) Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 6. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

3. Abschnitt

Ressortspezifische IT-Schulung und Einführungsveranstaltung

§ 7. Möglichst vor dem Beginn der theoretischen Grundausbildung bekommen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Einschulung in ressortspezifischen IT-Anwendungen und besuchen die Einführungsveranstaltung des BMSGPK. In der Einführungsveranstaltung erfolgt die Vermittlung wichtiger Informationen durch den Dienstgeber sowie die Vorstellung der Personalvertretung, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, der Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming und der Mobbingpräventionsbeauftragten. Sie ist von der jeweiligen Dienststelle zu organisieren.

Ausbildungsabschnitte

Allgemeine Ausbildung

§ 8. (1) Die Allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.

(2) Die Allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:

  1. 1. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
  2. 2. Das AVG-Verfahren (nur Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
  3. 3. Der öffentliche Dienst,
  4. 4. Wahlfach

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 12 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(4) Die im Abs. 2 Z 4 genannte Ausbildung ist aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu wählen und muss die fachlichen, persönlichen, sozialen oder methodischen Kenntnisse oder Fähigkeiten der bzw. des Auszubildenden erweitern.

(5) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.

Fachspezifische Ausbildung

§ 9. (1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fächer, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fächer festzulegen. Zwei Fächer müssen dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.

(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:

Präsidialangelegenheiten

  1. 1) Personal und Personalentwicklung
  2. 2) Budget
  3. 3) IT
  4. 4) Wirtschaftsangelegenheiten
  5. 5) Rechtskoordination und Verbindungsdienste
  6. 6) Innere Verwaltung und Support

Sozialversicherung

  1. 7) Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
  2. 8) Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  3. 9) Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  4. 10) Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
  5. 11) Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung

Konsumentenschutz

  1. 12) Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
  2. 13) Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht

Integration und Pflege

  1. 14) Berufliche und soziale Inklusion
  2. 15) Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
  3. 16) Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
  4. 17) Europäische und internationale Behindertenpolitik

Sozialpolitik

  1. 18) Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
  2. 19) Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik

Gesundheit

  1. 20) Öffentliche Gesundheit
  2. 21) Humanmedizin
  3. 22) Veterinärwesen
  4. 23) Lebensmittelrecht
  5. 24) Gentechnik
  6. 25) Steuerung des Gesundheitssystems
  7. 26) Gesundheitsversorgung
  8. 27) Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik

(3) Das Fach gemäß Abs. 2 Z 6 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.

Ausbildungsmodule

§ 10. Die Fachspezifische Ausbildung hat pro Fach folgende Module zu umfassen:

- Ein Basismodul

- Ein Aufbaumodul

- Ein Prüfungsmodul

(1) Module können in Form von Seminaren, Hospitationen, Praktika, Jobrotationen, Projektarbeiten, e-Learning, mobile Learning oder Selbststudien absolviert werden.

(2) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.

Anrechnung

§ 11. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte Fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 einschließlich der gemäß § 12 vorgesehenen Prüfungen.

4. Abschnitt

Dienstprüfung

Prüfungsordnung

§ 12. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.

(2) Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß §§ 8 und 9 festgelegten Fächern abzulegen.

(3) Die Beurteilung hat in allen Fächern auf Grund mündlicher Leistungen, im Hauptfach auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.

(4) Teilprüfungen erfolgen

  1. 1. im Rahmen von Seminaren oder
  2. 2. in Form einer Einzelprüfung oder
  3. 3. in Form einer Projektarbeit.

    Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.

(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(7) Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildungen.

(8) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Prüfungskommission

§ 13. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Die bzw. der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion.

(3) Bei Ausscheiden und bei Bedarf an Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

5. Abschnitt

Übergangsbestimmung

§ 14. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 252/2017 oder der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen BGBl. II Nr. 338/2016 gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.

(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Anlage 1

Anlage 1 

Anschober

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