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BGBl II 353/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

353. Verordnung: Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung

353. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des § 37 des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020 ist.“

2. In § 2 Z 27 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Nuklearmedizin“.

3. In § 2 Z 28 wird der Strichpunkt nach dem Wort „wurden“ durch einen Punkt ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 41 Abs. 2 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 191/2006“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 41 Abs. 4 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung“ durch die Wortfolge „§ 82 Abs. 1 Z 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020“ ersetzt.

6. § 10 samt Überschrift entfällt.

7. In § 16 Abs. 4 wird im ersten Satz vor dem Wort „Ereignisse“ das Wort „bedeutsame“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Jedenfalls zu melden sind die in Anlage 3 angeführten Ereignisse.“

8. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 17 des Strahlenschutzgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 61 des Strahlenschutzgesetzes 2020“ ersetzt.

9. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Strahlenanwendungsräume müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen;“

10. § 26 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. befindet sich die Bedienungseinrichtung im Strahlenanwendungsraum, muss auch dort die erforderliche Abschirmung vorhanden sein, sofern nicht das medizinisch-radiologische Verfahren dagegensteht;“

11. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen gemäß Abs. 1 Z 2 sowie von Bedienungseinrichtungen in Strahlenanwendungsräumen gemäß Abs. 1 Z 3 sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.“

12. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Räume, in denen Brachytherapie-Patientinnen/-Patienten untergebracht sind oder in denen zwecks Vorbereitung für die Durchführung von Brachytherapien Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung sind die in Anlage 7 Abschnitt B der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.“

13. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Räume und Funktionseinheiten eines nuklearmedizinischen Betriebes, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen ausgeübt werden, müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung sind die in Anlage 7 Abschnitt A der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.“

14. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Befindet sich die Bedienungseinrichtung für ein Messgerät im Patientenmessraum, muss auch dort die erforderliche Abschirmung vorhanden sein. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung ist der in Anlage 7 Abschnitt A der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 für Orte innerhalb der Funktionseinheit, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können, angeführte Ortsdosisleistungswert zugrunde zu legen.“

15. In § 39 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 wird jeweils der Verweis „§ 36“ durch die Wortfolge „§ 36 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

16. In der Überschrift zum 17. Abschnitt entfällt die Wortfolge „Vorschreibung besonderer Maßnahmen,“.

17. § 43 samt Überschrift entfällt.

18. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2 Z 6, 27 und 28, 9 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 10 samt Überschrift, die §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 4, die §§ 36 Abs. 3, 39 Abs. 1, 2, 4 Z 1 und Abs. 5, die Überschrift zum 17. Abschnitt, der Entfall des § 43 samt Überschrift, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.“

19. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die neuen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anschober

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