337. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - GGBV-lof)
Auf Grund des § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.
Beförderung in Tanks oder über größere Strecken
§ 2. Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten.
Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum
§ 3. Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
§ 4. Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
Gewessler
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