324. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer
Auf Grund der §§ 16 und 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Beförderungsunternehmer, die Personen, deren Reiseausgangspunkt ein auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist, mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs mit einem Autobus oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehrs mit einem Autobus oder einem Personenkraftwagen nach Österreich bringen, sind verpflichtet,
- 1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit),
- 2. den ursprünglichen Abreiseort,
- 3. die Abreise- und Ankunftszeit,
- 4. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet,
- 5. die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und
- 6. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer
festzuhalten, für einen Zeitraum von 28 Tagen nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Gesundheitsbehörde sowie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bereitzuhalten und auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat der Beförderungsunternehmer die Daten unverzüglich zu löschen.
(3) Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
(4) Die in Abs. 1 genannten Beförderungsunternehmen haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Juli 2020 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren, BGBl. II Nr. 75/2020, außer Kraft.
Anschober
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