312. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl. II Nr. 121/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „31. Mai 2020“ wird durch das Datum „30. September 2020“ ersetzt.
b Der Strichpunkt am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Z 6 bis 8 entfallen.
2. Der Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
3. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“
Blümel
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