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BGBl II 312/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

312. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

312. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird

Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl. II Nr. 121/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Datum „31. Mai 2020“ wird durch das Datum „30. September 2020“ ersetzt.

b Der Strichpunkt am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Z 6 bis 8 entfallen.

2. Der Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

3. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“

Blümel

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