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BGBl II 293/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

293. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

293. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Haupttermin“ die Wortfolge „und den Herbsttermin 2020“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Haupttermin“ die Wortfolge „und im Herbsttermin 2020“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „abschließenden Prüfungen“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „der schriftlichen Klausurarbeiten“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Beurteilungen von Klausurprüfungen“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „abschließender Prüfungen“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.

7. In § 8 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat“ die Wortfolge „im Haupttermin 2020“ eingefügt.

8. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auswahl der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.“

9. In § 8 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „durch die Kandidatinnen und Kandidaten“ die Wortfolge „im Haupttermin 2020“ eingefügt.

10. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.“

11. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen sind abschließende Arbeiten für den Herbsttermin 2020 bis zum Ende der ersten Kalenderwoche des Schuljahres 2020/21, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 zu erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020 und zum Herbsttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 9, nicht statt. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit, deren Beurteilung für den Haupttermin 2020 bis spätestens 20. Mai 2020 und für den Herbsttermin 2020 bist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Klausurarbeit bekannt zu geben ist.“

12. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Faßmann

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