vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 263/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

263. Verordnung: Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

263. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet zu treffen sind.

§ 2. (1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätgung der Verfügbarkeit vorzulegen ist und deren Kosten selbst zu tragen sind, anzutreten, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden. Kann die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn diese von außerhalb des Schengenraums einreisen.

(3) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, wenn es sich um

  1. 1. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
  2. 2. Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
  3. 3. humanitäre Einsatzkräfte,
  4. 4. Pflege- und Gesundheitspersonal,
  5. 5. Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus,
  6. 6. Transitpassagiere, oder
  7. 7. Personen, die im Güterverkehr tätig sind

    handelt.

(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die aus einem der in der Anlage A genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser Staaten haben.

(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A genannten Staaten aufhältig waren.

§ 3. Abweichend von § 2 ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

  1. 1. zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs,
  2. 2. im Rahmen des gewerblichen Verkehrs,
  3. 3. zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,
  4. 4. aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,
  5. 5. aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
  6. 6. im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder
  7. 7. im zwingenden Interesse der Republik

    erfolgt.

§ 4. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von § 2 Abs. 1 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 5. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.

(3) Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anschober

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)